S A T Z U N G P S V - M U R N A U E. V.
Amtsgericht München -Registergericht- Nr.: 50159
- Der Verein verfolgt den Zweck, für die Angehörigen des Vereins das Sportschießen, sowie das Schießen mit Vorderladerwaffen zu ermöglichen. Er soll alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.
- Der Name ist „Polizeischützenverein Murnau e.V.“.
- Sitz des Vereins ist Murnau.
- Der Verein ist derzeit Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen (BDS).
§ 2) Mitglieder, Eintritt, Austritt und Ausschluss:
- Die Mitglieder teilen sich in drei Gruppen auf:
- Darüber hinaus können Ehrenmitglieder von der Vorstandschaft ernannt werden.
- Vollmitglieder sind Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten. Fördernde Mitglieder haben volles Stimmrecht, müssen aber beim Schießen die entsprechenden Gebühren bezahlen. Anschlussmitglieder haben eine Mindestwartezeit zur Aufnahme in den Verein von einem Jahr, sowie 5 Jahre zur Erhaltung des Stimmrechtes.
- Vollmitglied und förderndes Mitglied kann nur werden, wer aktive/r oder pensionierte/r Polizeibeamter/in ist. Förderndes Mitglied kann nur werden, wer mindestens 10 Jahre Vollmitglied war. Anschlussmitglied kann jede andere Person werden, die in den Verein aufgenommen wird.
- Alle Mitglieder anerkennen die Satzung des Vereins durch Unterschrift des Aufnahmeantrages.
- Die Voraussetzung einer Aufnahme für Anschlussmitglieder ist die regelmäßige Teilnahme am Schießbetrieb für mindestens ein Jahr. Ausgenommen hiervon sind Polizeibeamte.
- Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Vorstandschaft. Die Entscheidung muss einstimmig erfolgen. Die Aufnahme erfolgt stets zum 01.01. eines Jahres. Die Benachrichtigung des Neumitgliedes erfolgt schriftlich. Die Ablehnung einer beantragten Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Eine Rückvergütung des Beitrages erfolgt nicht.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Anweisungen der Standaufsicht bzw. eines Mitgliedes der Vorstandschaft unverzüglich Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlung kann ein Platzverweis erteilt werden. Im Wiederholungsfall oder bei schwerwiegendem Verstoß erfolgt Vereinsausschluss.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft mit schriftlicher Begründung. Er kann bei unehrenhaftem, bei mehrmaligen Nichtbefolgen von Anweisungen eines Vorstandsmitgliedes, des Sportwarthelfers, der Schießaufsicht oder bei vereinsschädigendem Verhalten erfolgen. Ein Einspruch gegen den Ausschluss, sowie eine Rückvergütung des Beitrages, ist nicht möglich. Der Ausschluss erfolgt automatisch, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Verzug ist.
- a. Vollmitglieder
b. Fördernde Mitglieder
c. Anschlussmitglieder
§ 3) Die Vorstandschaft:
- Die Vorstandschaft führt den Verein, sie beschließt hierbei mit einfacher Mehrheit. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern bedürfen des einstimmigen Beschlusses der Vorstandschaft.
- Die Vorstandschaft besteht aus:
- Dem 1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB; er ist einzelvertretungsberechtigt und führt die Geschäfte im Innenverhältnis im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern. Der 1. Vorstand sollte aktive/r Polizeibeamter/in sein.
- Dem 2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ; er ist einzelvertretungsberechtigt und führt die Geschäfte im Innenverhältnis im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern, wenn der 1. Vorstand Ihm diese Aufgabe übertragen hat, durch Krankheit diese Aufgabe nicht ausführen kann oder beim Ableben des 1. Vorstandes.
- Dem Kassier; er führt und verwaltet die Vereinskasse, vereinnahmt die einlaufenden Gelder und bestreitet die Ausgaben im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern. Diese können ihm das Recht zugestehen, Beträge bis zu einer gewissen Höhe für Vereinsangelegenheiten selbstständig gegen Nachweis auszugeben.
- Dem Schriftführer; er verwaltet die Mitgliederkartei, schreibt und archiviert die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
- Dem Sportwart; er hat für den reibungslosen Schießablauf, sowie das Vorhandensein der Vereinsutensilien zu sorgen. Er übernimmt die Koordinierung seiner ausgesuchten Sportwarthelfer. Bei jedem Schießtermin hat der Sportwart oder einer seiner Helfer anwesend zu sein. Für das Schrotschießen benennt er eine Standaufsicht.
§ 4) Wahl der Vorstandschaft, Rücktritt und Dauer:
- Die Vorstandschaft ist einzeln in einer Wahl von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Wahl leitet der Wahlleiter, der vorher von der Mitgliederversammlung durch offene Wahl bestellt wurde.
- Die von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandschaft kann die Wahl annehmen oder ablehnen. Ein Rücktritt von den Pflichten als Vorstandsmitglied ist nach einer schriftlichen Ankündigung möglich. Die Mitgliederversammlung bestimmt dann durch eine Wahl kommissarisch eine Vertretung, welche die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zum Schluss der Amtszeit des Vorstandes weiterführt.
- Der Vorstand bleibt fünf Jahre im Amt. Er kann durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn 75 % aller stimmberechtigten Mitglieder für seine Abwahl stimmen.
§ 5) Mitgliederversammlung, Einberufung:
- Alljährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Die Mitglieder sind hierzu mindestens
14 Tage vorher schriftlich vom Vorstand mit Angabe der Tagesordnung einzuladen.
- Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes verlangen.
- Die Beschlüsse der Versammlungen sind durch den Schriftführer zu protokollieren und zu sammeln.
§ 6) Beiträge, Gebühren, Schießordnung:
- Eine jährliche Mitgliedsgebühr wird erhoben.
- Die Beitragsgebühren werden von der Vorstandschaft bei Bedarf geändert und von den Mitgliedern bei der Hauptversammlung abgestimmt.
- Weiter anfallende Gebühren werden durch die Vorstandschaft festgesetzt.
- Die Schießordnung des jeweiligen Schießstandes ist einzuhalten.
§ 7) Gast-Schützen:
- Gastschützen sind vor dem Schießtermin vom 1. Vorstand genehmigen zu lassen.
- Der Gastschütze hat sich vor Beginn des Schießbetriebes (08:00 Uhr) bei der anwesenden Schießaufsicht zu melden und die jeweils aktuelle Standgebühr zu entrichten.
- Vereinsmitglieder, welche einen Gast mitbringen, übernehmen für diesen die volle Verantwortung. Der Gastschütze darf nur im Beisein des für ihn verantwortlichen Mitgliedes am Schießbetrieb teilnehmen.
§ 8 Verantwortung und Haftung:
- Für fahrlässige oder grob fahrlässige Verfehlungen, insbesondere mit Waffen und Munition auf der Schießanlage, haftet der Verursacher in vollem Umfang.
- Die Vorstandschaft übernimmt keinerlei Haftung für Verfehlungen oder Schäden, die durch Dritte verursacht werden.
§ 9) Satzungsänderung, Protokolle, Auflösung:
- Die Satzung kann nur durch den Beschluss der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung, mindestens aber 51 % der gesamten stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, geändert werden.
- Die Protokolle der Mitgliederversammlungen kann jedes Mitglied einsehen. Die Protokolle der Vorstandschaft sind nur dieser zugänglich.
- Bei einer Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen der Stiftung der Deutschen Polizeigewerkschaft im dbb, Landesverband Bayern, derzeit Erzgießereistraße 20b, 80335 München, zuzuführen.
Murnau, 22. Juni 2007
Michael Haas
1. Vorstand Polizeischützenverein Murnau e. V